Statuten BildWerk Kloten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „BildWerk Kloten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.Der Sitz ist in Kloten, die Adresse ist gleich wie die Adresse des Präsidiums, Riederweg 15, 8302 Kloten.Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bietet Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten in bildnerischem Gestalten, Malen, Zeichnen zu erweitern. Er bezweckt eine kontinuierliche und professionelle Begleitung und Förderung von gestalterischer Ausdrucksfähigkeit. Er verfolgt das Ziel, Freiräume für bildnerisch-gestalterische Prozesse zu schaffen.Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge, Spenden, Zuwendungen aller Art
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Beiträge der öffentlichen Hand
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein wertvolles Anliegen ist.Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 40 pro Jahr.Der Verein hat Aktivmitglieder mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag mehr als zweimal nicht entrichtet haben, verlieren ihren Mitgliederstatus.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.Bei einem Ausschluss besteht die Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung. Ein Rekursbegehren ist dem Vorstand einzureichen.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt aus dem Verein ist per Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- eine Geschäftsstelle oder ein geschäftsführendes Präsidium

8. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Abschluss des ersten Quartals statt. Die Mitglieder erhalten mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eine Einladung mit Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Traktanden zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet oder per E-Mail dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Eine solche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens stattfinden.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung des einfachen Mehrs der anwesenden Mitglieder.
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Er wird jährlich neu gewählt an der Mitgliederversammlung. Der Vorstand begleitet, unterstützt und überwacht die laufenden Geschäfte und sichert die Zukunft des Vereins. Das – ggf. geschäftsführende – Präsidium vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand erlässt Reglemente, insbesondere das Personalreglement und das Konzept ‘Distanz und Nähe’. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder sie beauftragen (Honorarbasis). Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung in Präsenz verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig. Der Beschluss wird an der nächsten Vorstandssitzung ins ordentliche Protokoll übertragen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichenberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweit.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, nämlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden auf Wunsch sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung (DSG) und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. März 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Kloten, 26. März 2024

Die Präsidentin Hanna Schmid, die Protokollführerin Verena Widmaier